Schulordnung
Ordnungen
Schulordnung
der Grundschule „Karsten Sarnow“
1. Schulpflicht (lt. § 53 SchulG M-V
Mit dem Besuch der Grundschule wird die Schulpflicht erfüllt. Diese schließt die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen ein.
Zu den pflichtmäßigen Veranstaltungen gehören:
- mehrtätige Klassenfahrten
- Schulveranstaltungen
- Theaterbesuche
- Projekte
2. Pflichten der Erziehungsberechtigten (lt. § 49)
Erziehungsberechtigte sind verpflichtet:
2.1. den Schulpflichtigen zur Schule an- und abzumelden,
2.2. die Schülerin oder den Schüler zweckentsprechend auszustatten,
2.3. für die Einhaltung der Schulpflicht,
2.4. für ihre und seine Gesundheitspflege und
2.5. für die Teilnahme des Schulpflichtigen an Untersuchungen zu sorgen.
Die Mitarbeit der Eltern in der Schule ist durch ihr Recht auf Information und Mitarbeit gewährleistet.
Folgende Gremien bieten dazu Rahmen:
- Klassenelternrat (§ 87)
- Schulelternrat (§ 88)
- Schulkonferenz (§ 76)
3. Pflichten der Schüler (lt. § 53 SchulG M-V)
3.1. Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen ist für jede Schülerin und jeden Schüler Pflicht.
3.2. Erforderliche Arbeiten und Hausaufgaben sind in ansprechender Form zu erledigen.
3.3 Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen und die Ordnung in der Schule aufrecht zu erhalten, sind die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer zu befolgen.
3.4. Das Mitbringen „Gefährlicher Gegenstände“ ist verboten!
4. Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen (lt. § 60 SchulG MV)
4.1. Pädagogische Maßnahmen sollen ein störungsfreies Lernen und den Schutz von Personen und Sachen gewährleisten.
4.2. Wenn es notwendig ist, sind insbesondere folgende Möglichkeiten als Erziehungsmaßnahme zu nutzen:
1. das erzieherische Gespräch
2. gemeinsame Absprachen
3. der mündliche Tadel
4. die Eintragung in das Klassenbuch
5. der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
6. die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
7. die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
8. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
4.3. Über die gewählten erzieherischen Mittel sind die Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise zu informieren.
5. Organisatorisches
5.1. Für einen offenen Unterrichtsbeginn werden um 7.20 Uhr die Schultüren geöffnet.
5.2. Mit Beginn des Unterrichtes um 7.40 Uhr werden die Schultüren geschlossen.
5.3. Folgende Unterrichtszeiten sind verbindlich:
1. Stunde 7.40 – 8.30 Uhr
2. Stunde 8.45 – 9.30 Uhr
3. Stunde 9.50 – 10.35 Uhr
4. Stunde 10.45 – 11.30 Uhr
5. Stunde 11.50 – 12.35 Uhr
6. Stunde 12.45 – 13.30 Uhr